Drei Personen betrachten eine bunte Ausstellungswand.

Bundesweit präsent,
Aktiv vor Ort

Landesverband Museumspädagogik Nordrhein-Westfalen e. V. (LVMP NRW e.V.)

- Nummer der Urkundenrolle 51087 beim Amtsgericht Duisburg -

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft des Vereins
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Landesverband Museumspädagogik NRW e. V."
(2) Er hat seinen Sitz in Köln und ist beim Amtsgericht Duisburg im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Bildungsarbeit der Museen, insbesondere durch Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Seminare und Information der Öffentlichkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt durch die Förderung der Museumspädagogik, Kulturpädagogik und angrenzender Bereiche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die in der Museumspädagogik tätig sind oder waren.Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand.
(2) In Ausnahmefällen können auch andere als die in Absatz (1) genannten Personen Mitglied werden, sofern sie die Zwecke des Vereins fördern. Über ihre Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
(4) Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden und beendet die Mitgliedschaft mit Ende des Geschäftsjahres.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen schuldhafter Verletzung der Interessen des Vereins in grober Weise ist von mindestens zwei Mitgliedern schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach zweimaliger Mahnung erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
(6) Es besteht eine jährliche Beitragspflicht. Der Beitrag ist bis 30.6. des laufenden Jahres zu entrichten. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrages.
(7) Im Mitgliedsbeitrag sind enthalten:
der Mitgliedsbeitrag zum Bundesverband Museumspädagogik
das Abonnement der Zeitschrift Standbein Spielbein. Museumspädagogik aktuell

§ 5 Mitgliedschaft des Vereins

(1) Die Mitglieder des Vereins “Landesverband Museumspädagogik NRW e. V.” sind als natürliche Personen zugleich Mitglieder des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V.
(2) Der Verein entrichtet für jedes Mitglied einen Beitrag an den Bundesverband Museumspädagogik e.V. Dieser ist im Mitgliedsbeitrag des Vereins enthalten. Seine Höhe legt die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V. fest.
(3) Die Vertretung des Vereins im Bundesverband Museumspädagogik e.V. regelt der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr mit dreiwöchiger Einladungsfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als Online-Veranstaltung oder in einer Mischform abgehalten werden.
(3) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt wird.
(4) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Über die Annahme des Protokolls befindet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere 
(1) Wahl des Vorstandes
(2) Wahl der zwei Kassenprüfer
(3) Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Tätigkeitsberichts
(4) Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung
(5) Beschlussfassung über Richtlinien der Vereinsarbeit
(6) Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 (5, Satz 1)
(7) Festsetzung des Mitgliedbeitrages
(8) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(9) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse nach 8 (6), 8 (8) und 8 (9) ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden er Schriftführerin/dem Schriftführer
der Kassenwartin/dem Kassenwart
Die/der Vorsitzende bzw. der / die Stellvertreter(in) und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 (2) BGB.
(2) Erweiterter Vorstand
Für die Dauer einer Wahlperiode können bis zu fünf stimmberechtigte Beisitzer/Beisitzerinnen in den Vorstand gewählt werden. Diese bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Wahlperiode, schließt der Vorstand die entstandene Lücke durch Kooptation für den Rest der Wahlperiode.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Der Beschluss kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband Museumspädagogik e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke verwenden darf.

Köln, 22. August 2022

Kontakt