Drei Personen betrachten eine bunte Ausstellungswand.

Bundesweit präsent,
Aktiv vor Ort

Landesverband Museumspädagogik Baden-Württemberg e.V.

1.    Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen "Landesverband Museumspädagogik Baden-Württemberg e.V."
(2)  Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist beim Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen.
(3)  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2.    Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt als Zweck die Förderung der kulturellen Bildungs- und Vermittlungsarbeit der Museen. Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht durch
a)    Veranstaltungen zur Weiterbildung
b)    Unterstützung der Forschung und Lehre im Bereich der Museumspädagogik;
c)    Fachlicher Austausch mit Kolleginnen und Kollegen aus musealen Bereichen, Lehrerinnen und Lehrern, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Künstlerinnen und Künstlern und anderen Fachinteressierten des In- und Auslands;
d)    Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, denen der "Landesverband Museumspädagogik Baden-Württemberg e.V." korporativ beitreten kann;
e)    Herausgabe entsprechender Informationen an den oben bezeichneten Personenkreis.
f)     Die Bildung regionaler oder fachlicher Arbeitsgruppen als Verbandsuntergliederungen ist möglich.

 3.    Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt durch die Förderung von Museumspädagogik, Kulturpädagogik und angrenzender Bereiche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)  Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 4.    Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen, natürlichen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
(2)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
(3)  Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(4)  Der Austritt von Mitgliedern ist jeweils zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung.
(5)  Der Ausschluss eines Mitgliedes ist von mindestens zwei Mitgliedern beim Vorstand zu beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.Gründe für einen Ausschluss sind etwa die zweimalige Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder eine schuldhafte Verletzung der Interessen des Vereins in grober Weise.
(6)  Es besteht eine jährliche Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrages durch Beschluss.
(7)  Die Mitglieder des „Landesverband Museumspädagogik Baden-Württemberg e.V.“ sind gleichzeitig Mitglieder im Bundesverband Museumspädagogik e.V.

 5.    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1)  Die Mitgliederversammlung
(2)  Der Vorstand 

6.    Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr mit einer dreiwöchigen Einladungsfrist in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Es wird die E-Mail-Adresse oder die Anschrift verwendet, die das Mitglied dem Verein bekannt gegeben hat.
(2)  Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt wird.
(3)  Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Das Protokoll ist an die Mitglieder zu verschicken.
(4)  Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Rechtsgültige Abstimmungen können auf digitalem oder auf hybridem Weg durchgeführt werden.

 7.    Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

(1)  Wahl des Vorstandes
(2)  Wahl der zwei Kassenprüfer
(3)  Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Tätigkeitsberichts
(4)  Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung
(5)  Beschlussfassung über Richtlinien der Vereinsarbeit
(6)  Ausschluss von Mitgliedern
(7)  Festsetzung des Mitgliedbeitrages
(8)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(9)  Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Vereinen
(10)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

8.    Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(2)  Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse nach 7 Absatz 8 (Satzungsänderungen), 7 Absatz 6 (Ausschluss) und 7  Absatz 10 (Auflösung) ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

9.    Der Vorstand

(1)  Geschäftsführender Vorstand gemäß Paragraph 26 BGB

Der Vorstand besteht aus:
der / dem Vorsitzenden,

der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
der Referentin / dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,

der Schriftführerin / dem Schriftführer und
dem Kassenwart / der Kassenwartin.

(2)  Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein in allen Rechtsangelegenheiten.
(3)  Erweiterter VorstandFür die Dauer einer Wahlperiode können bis zu fünf stimmberechtigte Beisitzerinnen/-er in den Vorstand gewählt werden. Diese bilden mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Dieses Ersatzmitglied bleibt bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl der Mitgliederversammlung im Amt.

10.  Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(1)  Er vertritt die Interessen des Vereins im Rahmen dieser Satzung nach innen und nach außen.
(2)  Er erstattet jährlich einen Bericht über seine Arbeit und legt einen Haushaltsplan vor.
(3)  Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus.
(4)  Er beruft mindestens einmal im Jahr in Textform die Hauptversammlung ein und beschließt die vorläufige Tagesordnung. 

11.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht sein Besitz oder das sonstige Vereinsvermögen an den Bundesverband Museumspädagogik e.V. über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Kapital ist für museumspädagogische Zweck in Baden-Württemberg zu verwenden.

Karlsruhe, den 1.09.2015

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