Die Satzung des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V.
- BVMP e.V
Name und Sitz I Zweck und Aufgabe I Gemeinnützigkeit I Gliederung I Mitgliedschaft I Mitgliedsbeiträge I Organe I Mitgliederversammlung I Vorstand I Ausschüsse und Arbeitsgruppen I Geschäftsjahr I Auflösung des Vereines
1. Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Bundesverband Museumspädagogik mit dem Zusatz
eingetragener Verein (e.V.).
(2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes eingetragen.
2. Zweck und Aufgabe
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Museumspädagogik.
(2) Gemäß seinem Zweck unterstützt und koordiniert der Verein die Arbeit der regionalen
Zusammenschlüsse von Museumspädagogen. Er vertritt ihre Interessen überregional.
(3) Die Museumspädagogik soll insbesondere gefördert werden durch
- Theorie und Forschung im Bereich der Museumspädagogik
- Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Kultur- und
Bildungseinrichtungen
- Fachlichen Erfahrungsaustausch
- Eintreten für den Bestand und die Entwicklung von Einrichtungen der
Museumspädagogik
- Unterstützung und Herausgabe von Veröffentlichungen
- Aus- und Fortbildung von Museumspädagogen
3. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Gliederung
(1) Der Bundesverband Museumspädagogik e.V. gliedert sich in eingetragene regionale
Vereine der Museumspädagogik. Anträge auf Aufnahme werden an den Vorstand
gerichtet und durch die Mitgliederversammlung entschieden.
(2) Die Mitglieder der Vereine – entsprechend Absatz 1 – sind natürliche Personen
zugleich Mitglieder des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V.
(3) Die regionalen Vereine regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen ihrer Satzung
selbständig.
5. Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die im Sinne § 2 dieser
Satzung kontinuierlich tätig und Mitglieder eines der regionalen Vereine –
entsprechend § 4 – sind.
(3) Außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Institutionen und natürliche
Personen werden, die dem Vereinszweck entsprechen und ihn fördern.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
ernennen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, bei Auflösung des Vereins oder durch
Ausschluss aus wichtigen Gründen. Weiteres zum Ausschluss ordentlicher Mitglieder
regelt die Satzung der jeweiligen Vereine für Museumspädagogik. Über den Ausschluss
eines ordentlichen Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung.
6. Mitgliedsbeiträge
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag durch die
regionalen Vereine erhoben.
(2) Von den außerordentlichen Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag durch den
Bundesverband Museumspädagogik e.V. erhoben.
(3) Die Höhe der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung.
7. Organe
(1) Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
8. Mitgliederversammlung
(1) Durch den Vorstand wird die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal
jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens 30 Tage vor dem
Versammlungstermin unter der Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Diskussion des vom Vorstand aufgestellten Arbeitsplanes
- Sach- und Programmdiskussion gemäß §2 dieser Satzung
- Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des
Vereines
(3) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn Mitglieder von mindestens der Hälfte der regionalen Vereine
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen
eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einberufen.
(5) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mit jeweils
einer Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegeben Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist
eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll
anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es soll
enthalten: Ort, Zeit, Person des Leiters und Tagesordnung der Versammlung, die
Zahl der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben
werden.
9. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden,
Schriftführer, Kassierer. Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder
werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt.
Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues
Vorstandsmitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen.
(3) Die Wahl erfolgt in getrennten, geheimen Wahlgängen für Vorsitzenden,
stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und Kassierer. Die Amtszeit des neuen
Vorstandes beginnt mit Annahme der Wahl.
(4) Der Vorstand ist erweitert durch je einen Vertreter ohne Stimmrecht aus den
regionalen Vereinen. Die Entsendung ihres Vertreters regeln die regionalen Vereine
selbst.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom
Vorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden und einem weiterem
Vorstandsmitglied vertreten.
10. Ausschüsse und Arbeitsgruppen
(1) Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben gemäß § 2 Ausschüsse
und Arbeitsgruppen bilden; in den Arbeitsgruppen können auch kompetente
Nichtmitglieder mitarbeiten.
11. Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
12. Auflösung des Vereines
(1) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereines an den Deutschen Museumsbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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