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Die Satzung des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V. - BVMP e.V

Name und Sitz I Zweck und Aufgabe I Gemeinnützigkeit I Gliederung I Mitgliedschaft I Mitgliedsbeiträge I Organe I Mitgliederversammlung I Vorstand I Ausschüsse und Arbeitsgruppen I Geschäftsjahr I Auflösung des Vereines

1. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Bundesverband Museumspädagogik mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).
(2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.


2. Zweck und Aufgabe

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Museumspädagogik.
(2) Gemäß seinem Zweck unterstützt und koordiniert der Verein die Arbeit der regionalen Zusammenschlüsse von Museumspädagogen. Er vertritt ihre Interessen überregional.
(3) Die Museumspädagogik soll insbesondere gefördert werden durch

  • Theorie und Forschung im Bereich der Museumspädagogik
  • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Kultur- und Bildungseinrichtungen
  • Fachlichen Erfahrungsaustausch
  • Eintreten für den Bestand und die Entwicklung von Einrichtungen der Museumspädagogik
  • Unterstützung und Herausgabe von Veröffentlichungen
  • Aus- und Fortbildung von Museumspädagogen


3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4. Gliederung

(1) Der Bundesverband Museumspädagogik e.V. gliedert sich in eingetragene regionale Vereine der Museumspädagogik. Anträge auf Aufnahme werden an den Vorstand gerichtet und durch die Mitgliederversammlung entschieden.
(2) Die Mitglieder der Vereine – entsprechend Absatz 1 – sind natürliche Personen zugleich Mitglieder des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V.
(3) Die regionalen Vereine regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen ihrer Satzung selbständig.


5. Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die im Sinne § 2 dieser Satzung kontinuierlich tätig und Mitglieder eines der regionalen Vereine – entsprechend § 4 – sind.
(3) Außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Institutionen und natürliche Personen werden, die dem Vereinszweck entsprechen und ihn fördern.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, bei Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss aus wichtigen Gründen. Weiteres zum Ausschluss ordentlicher Mitglieder regelt die Satzung der jeweiligen Vereine für Museumspädagogik. Über den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung.


6. Mitgliedsbeiträge

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag durch die regionalen Vereine erhoben.
(2) Von den außerordentlichen Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag durch den Bundesverband Museumspädagogik e.V. erhoben.
(3) Die Höhe der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung.


7. Organe

(1) Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


8. Mitgliederversammlung

(1) Durch den Vorstand wird die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin unter der Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
  • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Diskussion des vom Vorstand aufgestellten Arbeitsplanes
  • Sach- und Programmdiskussion gemäß §2 dieser Satzung
  • Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereines

(3) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn Mitglieder von mindestens der Hälfte der regionalen Vereine anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.
(5) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mit jeweils einer Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es soll enthalten: Ort, Zeit, Person des Leiters und Tagesordnung der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.


9. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Schriftführer, Kassierer. Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen.
(3) Die Wahl erfolgt in getrennten, geheimen Wahlgängen für Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und Kassierer. Die Amtszeit des neuen Vorstandes beginnt mit Annahme der Wahl.
(4) Der Vorstand ist erweitert durch je einen Vertreter ohne Stimmrecht aus den regionalen Vereinen. Die Entsendung ihres Vertreters regeln die regionalen Vereine selbst.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom Vorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden und einem weiterem Vorstandsmitglied vertreten.


10. Ausschüsse und Arbeitsgruppen

(1) Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben gemäß § 2 Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden; in den Arbeitsgruppen können auch kompetente Nichtmitglieder mitarbeiten.


11. Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


12. Auflösung des Vereines

(1) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Deutschen Museumsbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




 

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