Satzung des Arbeitskreises Museumspädagogik Ostdeutschland e.V.
- AKMPO e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 8 Beschlußfassung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1 Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Museumspädagogik
Ostdeutschland e.V. - AKMPO e.V.". Er ist Fachverband für
Museumspädagoginnen und Museumspädagogen sowie für andere
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren musealer Bildung im
Bereich der neuen Bundesländer.
2 Er hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht im
Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg,
Nr. 11084 Nz) .
3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
1 Der Verband verfolgt als Zweck die Förderung der Bildung, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Veröffentlichungen zur Qualifizierung museumspädagogischer Arbeit.
Der Verband erkennt den "Ehrenkodex der Berufsethik"
des Internationalen Museumsrates (ICOM-Kodex von 1986) als
Grundvoraussetzung für die Tätigkeit in Museen bzw. in der
Museumspädagogik an.
2 Der Verband ist Mitglied im Bundesverband Museumspädagogik e.V.,
pflegt partnerschaftliche Beziehungen zu anderen
museumsrelevanten Verbänden und realisiert gegebenenfalls
gemeinsame Arbeitsprojekte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1 Der Verband verfolgt durch die Förderung von Museumspädagogik,
Kulturpädagogik und angrenzender Bereiche ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Verbandes.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1 Der Verband besteht aus ordentlichen, fördernden und
Ehrenmitgliedern.
2 Ordentliche Mitglieder können werden:
2 a) Personen, die an Museen, Museumsämtern oder auf die
Museumsarbeit bezogenen Institutionen wissenschaftlich museumspädagogisch
oder in vergleichbarer Tätigkeit hauptamtlich oder langfristig
ehrenamtlich beschäftigt sind oder waren bzw. für die genannten
Institutionen arbeiten,
2 b) Personen, die nicht den unter a) genannten
Voraussetzungen entsprechen, die aber aufgrund ihrer Tätigkeit
dem Museumswesen besondere Dienste erweisen,
2 c) Museen, deren Träger und Verwaltungseinrichtungen.
3 Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische
Personen (wie 2 a bis c) werden, die museale Bildungsarbeit in
besonderem Maße unterstützen.
4 Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere
Verdienste um die Museumspädagogik erworben haben.
5 a) Die Mitgliedschaft (Abs. 2 a-c) ist schriftlich zu
beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen eine
Ablehnung steht dem/r Antragsteller/in das Recht der Berufung zu,
über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Ernennung
von Ehrenmitgliedern (Abs. 4) beschließt die
Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.
5 b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder
Ausschluß des Mitglieds aus einem wichtigen Grund. Der Austritt
ist drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu
erklären. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen
den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu, über
die die Mitgliederversammlung entscheidet.
6 Die ordentlichen, fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder
sind zu je einer Stimme in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Die Tätigkeit der Mitglieder für den Verband
ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Auslagen können erstattet
werden.
7 Der Ausschluß eines Mitgliedes ist von mindestens zwei
Mitgliedern schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über einen
solchen Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, Gründe
für einen Ausschluß sind: zweimalige Nichtzahlung des
Jahresbeitrags, schuldhafte Verletzung der Interessen des Vereins
in grober Weise.
8 Es besteht eine jährliche Beitragspflicht. Der
Jahresbeitrag wird am 1. Quartal eines jeden Jahres fällig. Die
Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrags durch
Beschluß, dabei kann sie den Beitrag für Studenten und andere
Errnäßigungsberechtigte herabsetzen.)
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Verbandes sind :
1 Die Mitgliederversammlung,
2 Der Vorstand.
Die Bildung regionaler oder fachlicher Arbeitsgruppen als
Verbandsuntergliederungen ist möglich.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens
einmal im Geschäftsjahr mit dreiwöchiger Einladungsfrist
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2 Eine Mitgliederversarnmlung muß einberufen werden, wenn sie
von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher
Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beim Vorstand
beantragt wird.
3 Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1 Wahl des Vorstandes,
2 Wahl von zwei Kassenprüfern,
3 Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Tätigkeitsberichts,
4 Entlastung des Vorstands und der Kassenführung,
5 Beschlußfassung über Richtlinien der Verbandsarbeit,
6 Ausschluß von Mitgliedern,
7 Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
8 Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
9 Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes.
§ 8 Beschlußfassung
in der Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
2 Die Mitgliederversammlung beschließt im allgemeinen mit
einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für
Beschlüsse nach §§ 7(5), 7(6) und 7(8) ist eine 3/4 Mehrheit
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3 Bei satzungsändernden Beschlüssen, die die Gemeinnützigkeit
des Vereins betreffen können, ist vorab eine Stellungnahme des
Finanzamtes einzuholen, ob die Änderung für die Erhaltung des
steuerlichen Status unschädlich ist.
§ 9 Der Vorstand
1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB: Der
Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden,
Geschäftsführer/in und dem / der Schatzmeister/in.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den
Verband im Rechtsverkehr.
2 Erweiterter Vorstand: Die Mitgliederversammlung entscheidet
darüber, ob ein erweiterter Vorstand für eine Wahlpariode
gebildet wird.
Sie kann bis zu drei Beisitzer in den Vorstand wählen. Diese
bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den
erweiterten Vorstand. Er berät und beschließt die Maßnahmen
und Arbeitsvorhaben des Vereins.
3 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl im Amt. Scheidet
ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den
Rest der laufenden Amtszeit.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß
bedarf der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder, schriftliche
Stimmabgabe ist zulässig. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein Besitz oder das sonstige Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ausschließlich und unmittelbar museumspädagogische Zwecke.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung des AKMPO e.V. am 26.1.1991 im Pergamonmuseum zu Berlin, mit Änderungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung des AKMPO e.V. im Zeitgeschichtlichen Forum Leipzig am 5. November 2000, der Mitgliederversammlung des AKMPO e.V. am 16. November 2002 in der Universität Leipzig und der Mitgliederversammlung des AKMPO e.V. am 21. Juni 2003 in Chemnitz.
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