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Satzung des Arbeitskreises Museumspädagogik Ostdeutschland e.V. - AKMPO e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 8 Beschlußfassung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1 Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Museumspädagogik Ostdeutschland e.V. - AKMPO e.V.". Er ist Fachverband für Museumspädagoginnen und Museumspädagogen sowie für andere Multiplikatorinnen und Multiplikatoren musealer Bildung im Bereich der neuen Bundesländer.

2 Er hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Nr. 11084 Nz) .

3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Verbandes

1 Der Verband verfolgt als Zweck die Förderung der Bildung, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Veröffentlichungen zur Qualifizierung museumspädagogischer Arbeit.

Der Verband erkennt den "Ehrenkodex der Berufsethik" des Internationalen Museumsrates (ICOM-Kodex von 1986) als Grundvoraussetzung für die Tätigkeit in Museen bzw. in der Museumspädagogik an.

2 Der Verband ist Mitglied im Bundesverband Museumspädagogik e.V., pflegt partnerschaftliche Beziehungen zu anderen museumsrelevanten Verbänden und realisiert gegebenenfalls gemeinsame Arbeitsprojekte.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1 Der Verband verfolgt durch die Förderung von Museumspädagogik, Kulturpädagogik und angrenzender Bereiche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1 Der Verband besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

2 Ordentliche Mitglieder können werden:

2 a) Personen, die an Museen, Museumsämtern oder auf die Museumsarbeit bezogenen Institutionen wissenschaftlich museumspädagogisch oder in vergleichbarer Tätigkeit hauptamtlich oder langfristig ehrenamtlich beschäftigt sind oder waren bzw. für die genannten Institutionen arbeiten,

2 b) Personen, die nicht den unter a) genannten Voraussetzungen entsprechen, die aber aufgrund ihrer Tätigkeit dem Museumswesen besondere Dienste erweisen,

2 c) Museen, deren Träger und Verwaltungseinrichtungen.

3 Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen (wie 2 a bis c) werden, die museale Bildungsarbeit in besonderem Maße unterstützen.

4 Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um die Museumspädagogik erworben haben.

5 a) Die Mitgliedschaft (Abs. 2 a-c) ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung steht dem/r Antragsteller/in das Recht der Berufung zu, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Abs. 4) beschließt die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.

5 b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß des Mitglieds aus einem wichtigen Grund. Der Austritt ist drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

6 Die ordentlichen, fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zu je einer Stimme in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Tätigkeit der Mitglieder für den Verband ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Auslagen können erstattet werden.

7 Der Ausschluß eines Mitgliedes ist von mindestens zwei Mitgliedern schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, Gründe für einen Ausschluß sind: zweimalige Nichtzahlung des Jahresbeitrags, schuldhafte Verletzung der Interessen des Vereins in grober Weise.

8 Es besteht eine jährliche Beitragspflicht. Der Jahresbeitrag wird am 1. Quartal eines jeden Jahres fällig. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrags durch Beschluß, dabei kann sie den Beitrag für Studenten und andere Errnäßigungsberechtigte herabsetzen.)


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Verbandes sind :
1 Die Mitgliederversammlung,
2 Der Vorstand.

Die Bildung regionaler oder fachlicher Arbeitsgruppen als Verbandsuntergliederungen ist möglich.


§ 6 Die Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr mit dreiwöchiger Einladungsfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2 Eine Mitgliederversarnmlung muß einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt wird.

3 Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.


§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1 Wahl des Vorstandes,
2 Wahl von zwei Kassenprüfern,
3 Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Tätigkeitsberichts,
4 Entlastung des Vorstands und der Kassenführung,
5 Beschlußfassung über Richtlinien der Verbandsarbeit,
6 Ausschluß von Mitgliedern,
7 Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
8 Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
9 Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes.


§ 8 Beschlußfassung
in der Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

2 Die Mitgliederversammlung beschließt im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse nach §§ 7(5), 7(6) und 7(8) ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3 Bei satzungsändernden Beschlüssen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen können, ist vorab eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen, ob die Änderung für die Erhaltung des steuerlichen Status unschädlich ist.


§ 9 Der Vorstand

1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB: Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer/in und dem / der Schatzmeister/in.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verband im Rechtsverkehr.

2 Erweiterter Vorstand: Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob ein erweiterter Vorstand für eine Wahlpariode gebildet wird.
Sie kann bis zu drei Beisitzer in den Vorstand wählen. Diese bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand. Er berät und beschließt die Maßnahmen und Arbeitsvorhaben des Vereins.

3 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Amtszeit.


§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder, schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein Besitz oder das sonstige Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ausschließlich und unmittelbar museumspädagogische Zwecke.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung des AKMPO e.V. am 26.1.1991 im Pergamonmuseum zu Berlin, mit Änderungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung des AKMPO e.V. im Zeitgeschichtlichen Forum Leipzig am 5. November 2000, der Mitgliederversammlung des AKMPO e.V. am 16. November 2002 in der Universität Leipzig und der Mitgliederversammlung des AKMPO e.V. am 21. Juni 2003 in Chemnitz.







 

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