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Die neuen Chancen nutzen - Die Sicht d.Museumspäd. a.d.neuen Bildungsplan
- Impulsreferat Waldenbuch
25. März 2006 -


Bundesverb.
Museums-
pädagogik

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Museumsverband Baden-Württemberg




Satzung des "Vereins für Museumspädagogik
Baden-Württemberg e.V."

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
"Verein für Museumspädagogik Baden-Württemberg e.V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist beim Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein verfolgt als Zweck die Förderung der kulturellen Bildungsarbeit der Museen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Veranstaltungen zur Berufsfortbildung und Arbeitskreise;

b) Unterstützung der Forschung und Lehre im Bereich der Museumspädagogik;

c) Begegnungen mit Lehrern, Wissenschaftlern, Künstlern und anderen Fachinteressenten des In- und Auslands;

d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, denen der "Verein für Museumspädagogik Baden-Württemberg e.V." korporativ beitreten kann;

e) Herausgabe von Informationen.

...

3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt durch die Förderung von Museumspädagogik, Kulturpädagogik und angrenzender Bereiche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen, natürlichen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(4) Der Austritt von Mitgliedern ist jeweils zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist von mindestens zwei Mitgliedern schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Gründe für einen Ausschluss sind

  • zweimalige Nichtzahlung des Jahresbeitrages
  • schuldhafte Verletzung der Interessen des Vereins in grober Weise.

(6) Es besteht eine jährliche Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrages durch Beschluss.

...

5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

6. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr mit sechswöchiger Einladungsfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt wird.

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Das Protokoll ist an die Mitglieder zu verschicken. Korrekturen können schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden und sind dann bei der nächsten Mitgliederversammlung dem Plenum vorzulesen.

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

(1) Wahl des Vorstandes
(2) Wahl der zwei Kassenprüfer
(3) Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Tätigkeitsberichts
(4) Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung
(5) Beschlussfassung über Richtlinien der Vereinsarbeit
(6) Ausschluss von Mitgliedern
(7) Festsetzung des Mitgliedbeitrages
(8) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(9) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Vereinen
(10) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

...

8. Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse nach 7 (8), 7 (6) und 7 (10) ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

9. Der Vorstand

(1) Geschäftsführender Vorstand gemäß Paragraph 26 BGB
Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Beirat für Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit
  • dem Schriftführer
  • dem Kassenwart

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein in allen Rechtsangelegenheiten.

(3) Erweiterter Vorstand
Für die Dauer einer Wahlperiode können bis zu drei stimmberechtigte Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Diese bilden mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl im Amt.

10. Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(1) Er vertritt die Interessen des Vereins im Rahmen dieser Satzung nach innen und nach außen.

(2) erstattet jährlich einen Bericht über seine Arbeit und legt einen Haushaltsplan vor.

(3) führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus.

(4) beruft mindestens einmal im Jahr schriftlich die Hauptversammlung ein und beschließt die vorläufige Tagesordnung.

...

11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht sein Besitz oder das sonstige Vereinsvermögen an den Museumsverband Baden-Württemberg über mit der Auflage, das Kapital für museumspädagogische Zwecke zu verwenden.

Mannheim, den 14.05.1990







       

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