Satzung des "Vereins für Museumspädagogik Baden-Württemberg e.V."
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein für
Museumspädagogik Baden-Württemberg e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist beim Amtsgericht im
Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein verfolgt als Zweck die Förderung der kulturellen Bildungsarbeit
der Museen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Veranstaltungen zur Berufsfortbildung und Arbeitskreise;
b) Unterstützung der Forschung und Lehre im Bereich der Museumspädagogik;
c) Begegnungen mit Lehrern, Wissenschaftlern, Künstlern und anderen
Fachinteressenten des In- und Auslands;
d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, denen der "Verein für
Museumspädagogik Baden-Württemberg e.V." korporativ beitreten kann;
e) Herausgabe von Informationen.
...
3. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt durch die Förderung von Museumspädagogik,
Kulturpädagogik und angrenzender Bereiche ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen, natürlichen und
juristischen Personen werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds
entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds.
(4) Der Austritt von Mitgliedern ist jeweils zum Jahresende mit dreimonatiger
Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist von mindestens zwei Mitgliedern
schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung.
Gründe für einen Ausschluss sind
- zweimalige Nichtzahlung des Jahresbeitrages
- schuldhafte Verletzung der Interessen des Vereins in
grober Weise.
(6) Es besteht eine jährliche Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung
bestimmt die Höhe des Beitrages durch Beschluss.
...
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
6. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im
Geschäftsjahr mit sechswöchiger Einladungsfrist schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der
gewünschten Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt wird.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Das Protokoll ist
an die Mitglieder zu verschicken. Korrekturen können schriftlich dem Vorstand
mitgeteilt werden und sind dann bei der nächsten Mitgliederversammlung dem
Plenum vorzulesen.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
(1) Wahl des Vorstandes
(2) Wahl der zwei Kassenprüfer
(3) Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Tätigkeitsberichts
(4) Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung
(5) Beschlussfassung über Richtlinien der Vereinsarbeit
(6) Ausschluss von Mitgliedern
(7) Festsetzung des Mitgliedbeitrages
(8) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(9) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und
Vereinen
(10) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
...
8. Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt im allgemeinen mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse nach 7 (8), 7 (6)
und 7 (10) ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
9. Der Vorstand
(1) Geschäftsführender Vorstand gemäß Paragraph 26 BGB Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Beirat für Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein in
allen Rechtsangelegenheiten.
(3) Erweiterter Vorstand Für die Dauer einer Wahlperiode können bis zu
drei stimmberechtigte Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Diese bilden mit
dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Er bleibt bis zur Wahl im Amt.
10. Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung
des Vereinsvermögens.
(1) Er vertritt die Interessen des Vereins im Rahmen dieser Satzung nach innen
und nach außen.
(2) erstattet jährlich einen Bericht über seine Arbeit und legt einen
Haushaltsplan vor.
(3) führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus.
(4) beruft mindestens einmal im Jahr schriftlich die Hauptversammlung ein und
beschließt die vorläufige Tagesordnung.
...
11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschließen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins geht sein Besitz oder das sonstige Vereinsvermögen an den Museumsverband
Baden-Württemberg über mit der Auflage, das Kapital für museumspädagogische
Zwecke zu verwenden.
Mannheim, den 14.05.1990
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