Satzung des Landesarbeitskreises Museumspädagogik Bayern e.V.
- LAKMPB e.V.(Neufassung vom 27. April 1996)
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Ausschüsse und Arbeitsgruppen
§ 9 Geschäftsjahr
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 11 Salvatorische Klausel
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Landesarbeitskreis Museumspädagogik
Bayern e.V." mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
2. Er hat seinen Sitz in München und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Unterstützung der kulturellen Arbeit an Museen und vergleichbaren Einrichtungen.
2. Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch
- Theorie und experimentelle Praxis im Bereich der Museumspädagogik und Museumsdidaktik
- Vortrage, Arbeitstreffen und Tagungen
- Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für im Museumsbereich tätige Personenkreise
- Weitergabe von museumspädagogischen Informationen an Einzelpersonen und Gruppen
- Herausgabe von Fachveröffentlichungen
- Zusammenarbeit mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet worden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle geschaftsfähigen natürlichen oder juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Es besteht jährliche Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrags durch Beschluß.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, bei Auflösung des Vereins oder durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muß spätestens am 31. Oktober (Poststempel) schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder des Vereins sind entsprechend der Vereinsmitgliedschaft im Landesarbeitskreis Museumspädagogik Bayern e.V. zugleich Mitglieder des Bundesverbandes Museumspädagogik.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Durch den Vorstand wild die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstands
- Wahl der beiden Kassenprüfer
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands und der Kassenführung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Diskussion und Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Arbeitsplanes
- Sach- und Programmdiskussion gemäß § 2 dieser Satzung
- Beschlußfassung über Änderungen dieser Satzung, den Ausschluß von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins
- Regelung der Vertretung im Bundesverband
3. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden, nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder die Zahl der Vorstandsmitglieder um drei Personen übersteigt. Bei Beschlußunfähigkeit ruft der Vorstand eine halbe Stunde später eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ein, die in jedem Fall beschlußfähig ist. In der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist auf diese Regelung der Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung fa8t ihre Beschl0sse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschfu8protokoll anzufertigen. Es soll enthalten: Ort, Zeit, Person des Leiters und Tagesordnung der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut angegeben worden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen mit folgenden Funktionen:
- Vorsitz und stellvertretender Vorsitz
- der Kassenführung
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen und bei Bedarf bis dahin vom Restvorstand kommissarisch zu besetzen.
3. Die Wahl erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen für alle drei Funktionen. Die Amtszeit des neuen Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die drei Mitglieder des Vorstands einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß der(die) stellvertretende Vorsitzende nur dann vertreten darf, wenn der(die) Vorsitzende verhindert ist, der(die) Kassenführer(in) nur dann, wenn der(die) Vorsitzende und der(die) stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.
§ 8 Ausschüsse und Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können für besondere Aufgaben gemäß §2 Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, deren delegierte Vertreter zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, in den Arbeitsgruppen können auch kompetente Nichtmitglieder mitarbeiten.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Museumsbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das Kapital ist dabei für museumspädagogische Zwecke in Bayern zu verwenden.
§ 11 Salvatorische Klausel
1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß diese Satzung eine Regelungslücke enthält.
2. Die Mitglieder werden in diesem Falle auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Feststellung der Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zum Ausfüllen einer Lücke eine neue rechtswirksame und durchführbare Bestimmung verabschieden, die - soweit gesetzlich zulässig - dem am nächsten kommt, das mit der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebt worden war oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt gewesen wäre, sofern bei Beschlußfassung über diese Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung der Punkt bedacht worden wäre.
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